Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar
Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar
in der Fassung der 11. Änderungssatzung
Die in § 2 Abs. 1 benannten Städte und Gemeinden schließen sich gemäß § 16 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Zweckverbandes lautet:
„Wasserversorgungszweckverband Weimar“
– im folgenden Verband genannt –
(2) Der Sitz des Verbandes ist Weimar.
§ 2 Verbandsmitglieder, Räumlicher Wirkungskreis
(1) Verbandsmitglieder sind
Stadt Weimar | Gemeinde Kleinschwabhausen |
Landgemeinde Am Ettersberg | Stadt Kranichfeld |
Stadt Bad Berka | Gemeinde Lehnstedt |
Gemeinde Ballstedt | Stadt Magdala |
Stadt Blankenhain | Gemeinde Markvippach |
Gemeinde Buchfart | Gemeinde Mechelroda |
Gemeinde Döbritschen | Gemeinde Mellingen |
Gemeinde Ettersburg | Gemeinde Nauendorf |
Gemeinde Frankendorf | Stadt Neumark |
Landgemeinde Grammetal | Gemeinde Oettern |
Gemeinde Großschwabhausen | Gemeinde Rittersdorf |
Gemeinde Hammerstedt | Gemeinde Tonndorf |
Gemeinde Hetschburg | Gemeinde Umpferstedt |
Gemeinde Hohenfelden | Gemeinde Vollersroda |
Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße | Gemeinde Wiegendorf |
Gemeinde Kiliansroda |
(2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das gesamte Gebiet seiner Mitglieder, einschließlich der eingemeindeten Ortsteile mit Ausnahme der Landgemeinden Grammetal und Ilmtal-Weinstraße. Bezüglich der Landgemeinde Grammetal umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Hopfgarten, Isseroda, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ottstedt am Berge, Troistedt, Ulla und Utzberg. Bezüglich der Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Kromsdorf (incl. Denstedt), Rohrbach, Leutenthal und Liebstedt ohne deren Ortsteil Goldbach.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Verband hat die Aufgabe,
- Wasser zu beschaffen und Wasseraufkommen zu erschließen,
- Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
- die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen,
- Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und – soweit das verfügbare Wasser aussreicht – für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben,
- alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.
(2) Der Verband ist berechtigt, Wasser an Nichtmitglieder zu liefern, Wasser von Nichtmitgliedern abzunehmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten zu schließen.
(3) Der Verband erfüllt seine Aufgaben durch einen Eigenbetrieb.
(4) Der Verband erlässt eine Wasserabgabesatzung.
(5) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 4 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorsitzende
- der Verbandsausschuss
- der Werksausschuss
§ 5 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat, die Städte im Landkreis jedoch zwei und die kreisfreie Stadt Weimar vier Verbandsräte.
(3) Jedes Verbandsmitglied – außer der Stadt Weimar – hat eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, maßgebend im laufenden Haushaltsjahr ist die amtliche Einwohnerzahl des Thüringer Landesamtes für Statistik zum 31.12. des vorvorigen Jahres. Sofern sich bei einem Verbandsmitglied der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes nicht auf das gesamte Gebiet, sondern nur auf das Gebiet einzelner Ortschaften bzw. Ortsteile erstreckt, so ist die Einwohnerzahl dieser Ortschaften bzw. Ortsteile maßgeblich für die Bemessung der Stimmenanzahl dieses Verbandsmitgliedes gemäß Satz 1. Sind vom Thüringer Landesamt für Statistik ermittelte amtliche Einwohnerzahlen solcher Ortschaften bzw. Ortsteile aufgrund der Erhebungssystematik dieser Behörde nicht verfügbar, so treten die von den Einwohnermeldebehörden der betreffenden Verbandsmitglieder ermittelten Einwohnerzahlen dieser Ortschaften bzw. Ortsteile zum 31.12. des vorvorigen Jahres an die Stelle der Einwohnerzahlen gemäß Satz 1.
Die Städte im Landkreis erhalten mindestens zwei Stimmen.
Die Stadt Weimar hat die gleiche Stimmenanzahl wie die Summe der Stimmen aller Verbandsmitglieder gemäß Satz 1 und Satz 4. Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Bei unterschiedlicher Stimmenabgabe sind alle Stimmen des Verbandsmitgliedes ungültig.
(4) Sofern ein Verbandsmitglied gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 mehrere Verbandsräte entsendet, hat jeder „gekorene“ Verbandsrat eine Stimme. Alle übrigen Stimmen des betreffenden Verbandsmitglieds entfallen auf dessen gesetzlichen Vertreter (Verbandsrat kraft Amtes).
§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Änderung der Verbandssatzung
- Erlass, Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen und Verordnungen des Verbandes
- Geschäftsordnung des Verbandes
- Gesamtplanung der Versorgungseinrichtungen
- Erlass der Haushaltssatzung
- Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Verbandsausschusses und des Werksausschusses
- Auswahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss
- Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Geschäftsführungsverträgen für den Eigenbetrieb
- Aufstellung von Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebes
- Betriebssatzung des Eigenbetriebes
- Festsetzung der Aufwandsentschädigungen
(2) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung und den Erlass der Haushaltssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen in der Verbandsversammlung.
Ist die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit entsprechend § 30 Abs. 1 ThürKGG zum zweiten Mal einzuberufen, bedürfen Beschlüsse nach Satz 1 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, die die anwesenden Verbandsräte auf sich vereinigen.
§ 7 Verbandsausschuss
(1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind
- der Verbandsvorsitzende
- acht weitere Mitglieder
(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.
(3) Der Verbandsausschuss berät die Angelegenheiten vor, für die die Verbandsversammlung zuständig ist.
(4) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind.
§ 8 Werksausschuss
(1) Mitglieder des Werksausschusses sind
- der Verbandsvorsitzende
- acht weitere Mitglieder
(2) Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Werksausschusses.
(3) Die Zuständigkeit des Werksausschusses regelt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes.
§ 9 Verbandsvorsitzender
Der Verbandsvorsitzende und der 1., 2. und 3. Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
§ 10 Geschäftsstelle des Verbandes
Die Geschäftsstelle des Verbandes wird bei der Werkleitung eingerichtet.
§ 11 Verbandswirtschaft und Haushaltsführung
Die Wirtschaft des Verbandes wird mit der des Eigenbetriebes geführt.
§ 12 Deckung des Finanzbedarfs – Umlageschlüssel
(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte der Kunden sowie durch Kredite und Zuschüsse.
(2) Soweit der Finanzbedarf nicht nach Absatz 1 gedeckt werden kann, wird von jedem Verbandsmitglied eine Umlage erhoben.
Die Stadt Weimar trägt den Teil der Gesamtumlage, der ihrem Stimmenanteil in der Verbandsversammlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dieser Satzung entspricht.
Die übrigen Verbandsmitglieder bringen zusammen den verbleibenden Teil der Gesamtumlage auf, wobei der Anteil jedes dieser übrigen Verbandsmitglieder an der um den Anteil der Stadt Weimar verminderten Gesamtumlage sich nach dem Verhältnis der im Vorjahr in seinem Gemeindegebiet an Endverbraucher abgegebenen Wassermenge zur um die im Vorjahr im Gebiet der Stadt Weimar an Endverbraucher abgegebene Wassermenge verminderten Summe der im Vorjahr an Endverbraucher in den Gebieten aller Verbandsmitglieder abgegebenen Gesamtwassermenge bemisst.
Vorjahr im Sinne des Satzes 3 ist das dem Jahr, in dem eine Umlage gemäß Satz 1 zu erheben ist, vorausgegangene Haushaltsjahr.
An Endverbraucher abgegebene Wassermengen im Sinne des Satzes 3 sind alle vom Verband entgeltlich abgegebenen Wassermengen mit Ausnahme der Wasserlieferungen an andere öffentliche Wasserversorgungsbetriebe.
§ 13 Sonstiges
(1) Bei Streitigkeiten gemäß § 45 Nr. 2 und 3 ThürKGG ist zuerst der Gemeinde- und Städtebund Thüringen einzuschalten, bevor das Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen wird.
(2) Vor Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes hat eine Auseinandersetzung in der Verbandsversammlung stattzufinden.
§ 14 Veröffentlichungen
Der Verband veröffentlicht seine Satzungen sowie seinen Jahresabschluss im Thüringer Staatsanzeiger.
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden mindestens vier Tage, bei Dringlichkeit zwei Tage vor der Sitzung in der Thüringischen Landeszeitung und in der Thüringer Allgemeine im Anzeigenteil für Weimar bekannt gemacht.
Die in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse werden während der Dienststunden in der Werkleitung des Eigenbetriebes Wasserversorgungszweckverband Weimar, Friedensstraße 42, 99423 Weimar, ausgelegt.
Anmerkungen:
1. Die „Urfassung“ der Verbandssatzung war von den Gründungsmitgliedern des WZV Weimar im Frühjahr 1993 auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Kommunalparlamente wie folgt unterzeichnet worden:
Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|
Für die Stadt Weimar: | |
(Siegel) | |
Dr. Büttner/Oberbürgermeister | |
Weimar, 20.04.1993 | |
Für die Stadt Bad Berka: | |
(Siegel) | |
Dr. Lutterberg/Bürgermeister | |
Bad Berka, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Ballstedt: | |
(Siegel) | |
Pommeranz/Bürgermeister | |
Ballstedt, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Barchfeld/Ilm: | |
(Siegel) | |
Triller/Bürgermeister | |
Barchfeld, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Bechstedtstraß: | |
(Siegel) | |
Möller/Bürgermeister | |
Bechstedtstraß, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Bergern: | |
(Siegel) | |
Müller/Bürgermeister | |
Bergern, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Berlstedt: | |
(Siegel) | |
Riske/Bürgermeisterin | |
Berlstedt, 14.04.1993 | |
Für die Stadt Blankenhain: | |
(Siegel) | |
Schneider/Bürgermeister | |
Blankenhain, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Buchfart: | |
(Siegel) | |
Cyriax/Bürgermeister | |
Buchfart, 14.04.1993 | |
Für die Stadt Buttelstedt: | |
(Siegel) | |
Wollweber/Bürgermeisterin | |
Buttelstedt, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Daasdorf am Berge: | |
(Siegel) | |
Böttner/Bürgermeister | |
Daasdorf a. B., 16.0.1994 | |
Für die Gemeinde Daasdorf bei Buttelstedt: | |
(Siegel) | |
Schmidt/Bürgermeister | |
Daasdorf b. B., 16.04.1993 | |
Für die Gemeinde Döbritschen: | |
(Siegel) | |
Hallmeyer/Bürgermeister | |
Döbritschen | |
Für die Gemeinde Ettersburg: | |
(Siegel) | |
Leuthardt/Bürgermeister | |
Ettersburg, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Gaberndorf: | |
(Siegel) | |
Röhrborn/Bürgermeister | |
Gaberndorf, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Gelmeroda: | |
(Siegel) | |
Unrein/Bürgermeister | |
Gelmeroda, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Göttern: | |
(Siegel) | |
Scheidt/Bürgermeister | |
Göttern, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Großschwabhausen: | |
(Siegel) | |
Schaffarzyk/Bürgermeister | |
Großschwabhausen, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hammerstedt: | |
(Siegel) | |
Schnabel/Bürgermeister | |
Hammerstedt, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Heichelheim: | |
(Siegel) | |
Hage/Bürgermeister | |
Heichelheim, 16.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hetschburg: | |
(Siegel) | |
Märkisch/Bürgermeisterin | |
Hetschburg, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hochdorf: | |
(Siegel) | |
Busch/Bürgermeisterin | |
Hochdorf, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hohenfelden: | |
(Siegel) | |
Neuenfeldt/Bürgermeister | |
Hohenfelden, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hohlstedt: | |
(Siegel) | |
Langemann/Bürgermeisterin | |
Hohlstedt, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hopfgarten: | |
(Siegel) | |
Tränkler/Bürgermeister | |
Hopfgarten, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Hottelstedt: | |
(Siegel) | |
Faß/Bürgermeisterin | |
Hottelstedt, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Keßlar: | |
(Siegel) | |
Weiland/Bürgermeisterin | |
Keßlar, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Kiliansroda: | |
(Siegel) | |
Lünse/Bürgermeisterin | |
Kiliansroda, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Kleinobringen: | |
(Siegel) | |
Becker/Bürgermeisterin | |
Kleinobringen, 16.04.1993 | |
Für die Gemeinde Kleinschwabhausen: | |
(Siegel) | |
Precht/Bürgermeister | |
Kleinschwabhausen, 15.04.1993 | |
Für die Stadt Kranichfeld: | |
(Siegel) | |
Schlotzhauer/Bürgermeister | |
Kranichfeld, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Krautheim: | |
(Siegel) | |
Günther/Bürgermeister | |
Krautheim, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Kromsdorf: | |
(Siegel) | |
Knaut/Bürgermeister | |
Kromsdorf, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Lehnstedt: | |
(Siegel) | |
Schneider/Bürgermeister | |
Lehnstedt, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Lengefeld: | |
(Siegel) | |
Seidler/Bürgermeisterin | |
Lengefeld, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Leuthental: | |
(Siegel) | |
Schreff/Bürgermeister | |
Leuthental, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Liebstedt: | |
(Siegel) | |
Schröder/Bürgermeisterin | |
Liebstedt, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Lohma: | |
(Siegel) | |
Blöthner/Bürgermeister | |
Lohma | |
Für die Gemeinde Loßnitz: | |
(Siegel) | |
Buchheim/Bürgermeisterin | |
Loßnitz, 14.04.1993 | |
Für die Stadt Magdala: | |
(Siegel) | |
Zorn/Bürgermeisterin | |
Magdala, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Maina: | |
(Siegel) | |
Eißmann/Bürgermeister | |
Maina | |
Für die Gemeinde Markvippach: | |
(Siegel) | |
Key/Bürgermeister | |
Markvippach, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Mechelroda | |
(Siegel) | |
Wadas/Bürgermeisterin | |
Mechelroda, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Mellingen: | |
(Siegel) | |
Mehrmann/Bürgermeister | |
Mellingen, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Nauendorf: | |
(Siegel) | |
Köhler/Bürgermeister | |
Nauendorf, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Nermsdorf: | |
(Siegel) | |
Meißner/Bürgermeisterin | |
Nermsdorf, 15.04.1993 | |
Für die Stadt Neumark: | |
(Siegel) | |
Motz/Bürgermeister | |
Neumark, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Niedersynderstedt: | |
(Siegel) | |
Hergt/Bürgermeister | |
Niedersynderstedt, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Niederzimmern: | |
(Siegel) | |
Theermann/Bürgermeister | |
Niederzimmern, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Obergrunstedt: | |
(Siegel) | |
Buchspieß/Bürgermeister | |
Obergrunstedt, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Oettern: | |
(Siegel) | |
Enderl/Bürgermeister | |
Oettern, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Ottstedt bei Magdala: | |
(Siegel) | |
Lemser/Bürgermeisterin | |
Magdala, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Possendorf: | |
(Siegel) | |
Fritsch/Bürgermeister | |
Possendorf, 21.04.1993 | |
Für die Gemeinde Ramsla: | |
(Siegel) | |
Schrödter/Bürgermeister | |
Ramsla, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Rittersdorf: | |
(Siegel) | |
Butzert/Bürgermeisterin | |
Rittersdorf, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Rohrbach: | |
(Siegel) | |
Otto/Bürgermeister | |
Rohrbach, 16.04.1993 | |
Für die Gemeinde Sachsenhausen: | |
(Siegel) | |
Götze/Bürgermeister | |
Sachsenhausen, 19.04.1993 | |
Für die Gemeinde Schwarza: | |
(Siegel) | |
Schmied/Bürgermeister | |
Schwarza, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Schwerstedt: | |
(Siegel) | |
Mathauser/Bürgermeister | |
Schwerstedt, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Süßenborn: | |
(Siegel) | |
Müller/Bürgermeister | |
Süßenborn, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Tiefengruben: | |
(Siegel) | |
Gelmrodt/Bürgermeisterin | |
Tiefengruben, 21.04.1993 | |
Für die Gemeinde Tonndorf: | |
(Siegel) | |
Salzmann/Bürgermeister | |
Tonndorf, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Tröbsdorf: | |
(Siegel) | |
Herzog/Bürgermeister | |
Tröbsdorf, 13.04.1993 | |
Für die Gemeinde Troistedt: | |
(Siegel) | |
Klein/Bürgermeister | |
Troistedt, 20.04.1993 | |
Für die Gemeinde Tromlitz: | |
(Siegel) | |
Kreuzberg/Bürgermeisterin | |
Tromlitz, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Umpferstedt: | |
(Siegel) | |
Schneegaß/Bürgermeister | |
Umpferstedt, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Utzberg: | |
(Siegel) | |
Kayser/Bürgermeister | |
Utzberg, 14.04.1993 | |
Für die Gemeinde Vippachedelhausen: | |
(Siegel) | |
Trenner/Bürgermeister | |
Vippachedelhausen, 15.04.1993 | |
Für die Gemeinde Weiden: | |
(Siegel) | |
Schiel/Bürgermeisterin | |
Weiden, 14.04.1993 |
2. Die derzeitigen Verbandsmitglieder sind in § 2 Abs. 1 aufgeführt. Veränderungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Verbandsgründung (Anmerkung Nr. 1) resultieren aus
- gebietsreformbedingten Eingemeindungen (Auflösung von Gemeinden bei gleichzeitiger Eingliederung in andere Kommunen) sowie
- Beitritten weiterer Kommunen.
Derartige Veränderungen waren jeweils Gegenstand von Änderungssatzungen.
3. Die öffentliche Bekanntmachung der Dokumente erfolgte bezüglich
- der „Urfassung“ der Verbandssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/1993 vom 10.05.1993
- der 1. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/1993 vom 30.08.1993
- der 2. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 06/1994 vom 14.02.1994
- der 3. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/1994 vom 27.12.1994
- der 4. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 04/1996 vom 29.01.1996
- der 5. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 01/1999 vom 07.01.1999
- der 6. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 05/2001 vom 29.01.2001
- der 7. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 10/2004 vom 08.03.2004
- der 8. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 16/2005 vom 18.04.2005
- der 9. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2014 vom 08.12.2014,
- der 10. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51 + 52/2019 vom 23.12.2019
- der 11. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 08/2021 vom 22.02.2021
wobei die Änderungssatzungen vom jeweiligen Verbandsvorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter ausgefertigt worden waren. Die Genehmigungs- bzw. Bekanntmachungsvermerke der Rechtsaufsichtsbehörde sind den jeweiligen Veröffentlichungen im Thüringer Staatsanzeiger vorangestellt.
4. Dieser Text der Verbandssatzung i. d. F. d. 11. Änderungssatzung ist nicht rechtsverbindlich im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO); es handelt sich lediglich um eine Wiedergabe des derzeitigen Standes in Form einer Zusammenfassung. Im Wege redaktioneller Änderungen sind in diese „Lesefassung“ die Regeln der zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ursatzung“ und späterer Satzungsänderungen noch nicht in Kraft getreten gewesenen Rechtschreibreform eingearbeitet worden.
Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar
in der Fassung der 11. Änderungssatzung
Die in § 2 Abs. 1 benannten Städte und Gemeinden schließen sich gemäß § 16 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Zweckverbandes lautet:
„Wasserversorgungszweckverband Weimar“
– im folgenden Verband genannt –
(2) Der Sitz des Verbandes ist Weimar.
§ 2 Verbandsmitglieder, Räumlicher Wirkungskreis
(1) Verbandsmitglieder sind
Stadt Weimar |
Landgemeinde Am Ettersberg |
Stadt Bad Berka |
Gemeinde Ballstedt |
Stadt Blankenhain |
Gemeinde Buchfart |
Gemeinde Döbritschen |
Gemeinde Ettersburg |
Gemeinde Frankendorf |
Landgemeinde Grammetal |
Gemeinde Großschwabhausen |
Gemeinde Hammerstedt |
Gemeinde Hetschburg |
Gemeinde Hohenfelden |
Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße |
Gemeinde Kiliansroda |
Gemeinde Kleinschwabhausen |
Stadt Kranichfeld |
Gemeinde Lehnstedt |
Stadt Magdala |
Gemeinde Markvippach |
Gemeinde Mechelroda |
Gemeinde Mellingen |
Gemeinde Nauendorf |
Stadt Neumark |
Gemeinde Oettern |
Gemeinde Rittersdorf |
Gemeinde Tonndorf |
Gemeinde Umpferstedt |
Gemeinde Vollersroda |
Gemeinde Wiegendorf |
(2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das gesamte Gebiet seiner Mitglieder, einschließlich der eingemeindeten Ortsteile mit Ausnahme der Landgemeinden Grammetal und Ilmtal-Weinstraße. Bezüglich der Landgemeinde Grammetal umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Hopfgarten, Isseroda, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ottstedt am Berge, Troistedt, Ulla und Utzberg. Bezüglich der Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Kromsdorf (incl. Denstedt), Rohrbach, Leutenthal und Liebstedt ohne deren Ortsteil Goldbach.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Verband hat die Aufgabe,
- Wasser zu beschaffen und Wasseraufkommen zu erschließen,
- Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
- die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen,
- Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und – soweit das verfügbare Wasser aussreicht – für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben,
- alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.
(2) Der Verband ist berechtigt, Wasser an Nichtmitglieder zu liefern, Wasser von Nichtmitgliedern abzunehmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten zu schließen.
(3) Der Verband erfüllt seine Aufgaben durch einen Eigenbetrieb.
(4) Der Verband erlässt eine Wasserabgabesatzung.
(5) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 4 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorsitzende
- der Verbandsausschuss
- der Werksausschuss
§ 5 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat, die Städte im Landkreis jedoch zwei und die kreisfreie Stadt Weimar vier Verbandsräte.
(3) Jedes Verbandsmitglied – außer der Stadt Weimar – hat eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, maßgebend im laufenden Haushaltsjahr ist die amtliche Einwohnerzahl des Thüringer Landesamtes für Statistik zum 31.12. des vorvorigen Jahres. Sofern sich bei einem Verbandsmitglied der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes nicht auf das gesamte Gebiet, sondern nur auf das Gebiet einzelner Ortschaften bzw. Ortsteile erstreckt, so ist die Einwohnerzahl dieser Ortschaften bzw. Ortsteile maßgeblich für die Bemessung der Stimmenanzahl dieses Verbandsmitgliedes gemäß Satz 1. Sind vom Thüringer Landesamt für Statistik ermittelte amtliche Einwohnerzahlen solcher Ortschaften bzw. Ortsteile aufgrund der Erhebungssystematik dieser Behörde nicht verfügbar, so treten die von den Einwohnermeldebehörden der betreffenden Verbandsmitglieder ermittelten Einwohnerzahlen dieser Ortschaften bzw. Ortsteile zum 31.12. des vorvorigen Jahres an die Stelle der Einwohnerzahlen gemäß Satz 1.
Die Städte im Landkreis erhalten mindestens zwei Stimmen.
Die Stadt Weimar hat die gleiche Stimmenanzahl wie die Summe der Stimmen aller Verbandsmitglieder gemäß Satz 1 und Satz 4. Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Bei unterschiedlicher Stimmenabgabe sind alle Stimmen des Verbandsmitgliedes ungültig.
(4) Sofern ein Verbandsmitglied gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 mehrere Verbandsräte entsendet, hat jeder „gekorene“ Verbandsrat eine Stimme. Alle übrigen Stimmen des betreffenden Verbandsmitglieds entfallen auf dessen gesetzlichen Vertreter (Verbandsrat kraft Amtes).
§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Änderung der Verbandssatzung
- Erlass, Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen und Verordnungen des Verbandes
- Geschäftsordnung des Verbandes
- Gesamtplanung der Versorgungseinrichtungen
- Erlass der Haushaltssatzung
- Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Verbandsausschusses und des Werksausschusses
- Auswahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss
- Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Geschäftsführungsverträgen für den Eigenbetrieb
- Aufstellung von Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebes
- Betriebssatzung des Eigenbetriebes
- Festsetzung der Aufwandsentschädigungen
(2) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung und den Erlass der Haushaltssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen in der Verbandsversammlung.
Ist die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit entsprechend § 30 Abs. 1 ThürKGG zum zweiten Mal einzuberufen, bedürfen Beschlüsse nach Satz 1 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, die die anwesenden Verbandsräte auf sich vereinigen.
§ 7 Verbandsausschuss
(1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind
- der Verbandsvorsitzende
- acht weitere Mitglieder
(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.
(3) Der Verbandsausschuss berät die Angelegenheiten vor, für die die Verbandsversammlung zuständig ist.
(4) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind.
§ 8 Werksausschuss
(1) Mitglieder des Werksausschusses sind
- der Verbandsvorsitzende
- acht weitere Mitglieder
(2) Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Werksausschusses.
(3) Die Zuständigkeit des Werksausschusses regelt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes.
§ 9 Verbandsvorsitzender
Der Verbandsvorsitzende und der 1., 2. und 3. Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
§ 10 Geschäftsstelle des Verbandes
Die Geschäftsstelle des Verbandes wird bei der Werkleitung eingerichtet.
§ 11 Verbandswirtschaft und Haushaltsführung
Die Wirtschaft des Verbandes wird mit der des Eigenbetriebes geführt.
§ 12 Deckung des Finanzbedarfs – Umlageschlüssel
(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte der Kunden sowie durch Kredite und Zuschüsse.
(2) Soweit der Finanzbedarf nicht nach Absatz 1 gedeckt werden kann, wird von jedem Verbandsmitglied eine Umlage erhoben.
Die Stadt Weimar trägt den Teil der Gesamtumlage, der ihrem Stimmenanteil in der Verbandsversammlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dieser Satzung entspricht.
Die übrigen Verbandsmitglieder bringen zusammen den verbleibenden Teil der Gesamtumlage auf, wobei der Anteil jedes dieser übrigen Verbandsmitglieder an der um den Anteil der Stadt Weimar verminderten Gesamtumlage sich nach dem Verhältnis der im Vorjahr in seinem Gemeindegebiet an Endverbraucher abgegebenen Wassermenge zur um die im Vorjahr im Gebiet der Stadt Weimar an Endverbraucher abgegebene Wassermenge verminderten Summe der im Vorjahr an Endverbraucher in den Gebieten aller Verbandsmitglieder abgegebenen Gesamtwassermenge bemisst.
Vorjahr im Sinne des Satzes 3 ist das dem Jahr, in dem eine Umlage gemäß Satz 1 zu erheben ist, vorausgegangene Haushaltsjahr.
An Endverbraucher abgegebene Wassermengen im Sinne des Satzes 3 sind alle vom Verband entgeltlich abgegebenen Wassermengen mit Ausnahme der Wasserlieferungen an andere öffentliche Wasserversorgungsbetriebe.
§ 13 Sonstiges
(1) Bei Streitigkeiten gemäß § 45 Nr. 2 und 3 ThürKGG ist zuerst der Gemeinde- und Städtebund Thüringen einzuschalten, bevor das Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen wird.
(2) Vor Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes hat eine Auseinandersetzung in der Verbandsversammlung stattzufinden.
§ 14 Veröffentlichungen
Der Verband veröffentlicht seine Satzungen sowie seinen Jahresabschluss im Thüringer Staatsanzeiger.
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden mindestens vier Tage, bei Dringlichkeit zwei Tage vor der Sitzung in der Thüringischen Landeszeitung und in der Thüringer Allgemeine im Anzeigenteil für Weimar bekannt gemacht.
Die in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse werden während der Dienststunden in der Werkleitung des Eigenbetriebes Wasserversorgungszweckverband Weimar, Friedensstraße 42, 99423 Weimar, ausgelegt.
Anmerkungen:
1. Die „Urfassung“ der Verbandssatzung war von den Gründungsmitgliedern des WZV Weimar im Frühjahr 1993 auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Kommunalparlamente wie folgt unterzeichnet worden:
2. Die derzeitigen Verbandsmitglieder sind in § 2 Abs. 1 aufgeführt. Veränderungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Verbandsgründung (Anmerkung Nr. 1) resultieren aus
- gebietsreformbedingten Eingemeindungen (Auflösung von Gemeinden bei gleichzeitiger Eingliederung in andere Kommunen) sowie
- Beitritten weiterer Kommunen.
Derartige Veränderungen waren jeweils Gegenstand von Änderungssatzungen.
3. Die öffentliche Bekanntmachung der Dokumente erfolgte bezüglich
- der „Urfassung“ der Verbandssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/1993 vom 10.05.1993
- der 1. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/1993 vom 30.08.1993
- der 2. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 06/1994 vom 14.02.1994
- der 3. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/1994 vom 27.12.1994
- der 4. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 04/1996 vom 29.01.1996
- der 5. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 01/1999 vom 07.01.1999
- der 6. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 05/2001 vom 29.01.2001
- der 7. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 10/2004 vom 08.03.2004
- der 8. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 16/2005 vom 18.04.2005
- der 9. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2014 vom 08.12.2014,
- der 10. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51 + 52/2019 vom 23.12.2019
- der 11. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 08/2021 vom 22.02.2021
wobei die Änderungssatzungen vom jeweiligen Verbandsvorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter ausgefertigt worden waren. Die Genehmigungs- bzw. Bekanntmachungsvermerke der Rechtsaufsichtsbehörde sind den jeweiligen Veröffentlichungen im Thüringer Staatsanzeiger vorangestellt.
4. Dieser Text der Verbandssatzung i. d. F. d. 11. Änderungssatzung ist nicht rechtsverbindlich im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO); es handelt sich lediglich um eine Wiedergabe des derzeitigen Standes in Form einer Zusammenfassung. Im Wege redaktioneller Änderungen sind in diese „Lesefassung“ die Regeln der zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ursatzung“ und späterer Satzungsänderungen noch nicht in Kraft getreten gewesenen Rechtschreibreform eingearbeitet worden.