Die Verbandsversammlung des WZV Weimar hatte am 19.12.2022 mit Beschluss Nr. 07/2022/VV einstimmig eine Änderung der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar – genannt WZV – zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 in der ab dem 07.01.2020 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 01.04.2023 beschlossen.
Was ändert sich?
Die Änderung betrifft die Verpflichtung der Kunden, die Wasserzähler zukünftig auf Aufforderung des Verbandes selbst abzulesen und dem WZV Weimar die Ergebnisse auf vom Zweckverband bestimmte Arten elektronisch oder auf speziellen Vordruckkarten mitzuteilen.
Was sind die Hintergründe?
Wesentliche Rechtsgrundlage des Verhältnisses zwischen dem WZV Weimar und seinen Kunden sind die Vorschriften der bundesweit geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“. Zur Frage der Ablesung der Wasserzähler heißt es dort in § 20 Abs. 1:
Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
Bislang hat der WZV Weimar seine Kunden im Herbst eines jeden Jahres lediglich gebeten, die Zähler zum Jahresende selbst abzulesen und den Verband vorzugsweise unter Nutzung eines diesbezüglich im Internet geschalteten Portals – die dort eingegebenen Zählerstände werden dann „medienbruchfrei“ ohne manuelle Bearbeitung direkt in das Abrechnungssystem eingepflegt – oder aber alternativ per E-Mail, per Telefax, per Postsendung oder auch durch ein Telefonat über den aktuellen Zählerstand und den Tag der Erfassung desselben zu informieren. Seit mehreren Jahren leisten rd. 2/3 der Kunden dieser Bitte Folge. Die Ablesung der „restlichen“ rd. 8.500 Zähler durch eine auf derartige Dienstleistungen spezialisierte Firma war mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, wobei ein Teil der Ableseaufträge wegen kundenseitiger Nichtgewährung des Zugangs (z. B. Leerstand des Anschlussobjekts) oder wegen nicht gegebener Zugänglichkeit zum Zähler (z. B. „winterfest“ gemachte Zählerschächte) gar nicht realisiert werden konnte und dann ohnehin Schätzungen erforderlich wurden. Aus Kostengründen überhaupt nicht beauftragt wurde der Ablesedienstleister mit der Erfassung der Stände von Messgeräten in Schächten, in die zur Ablesung eingestiegen werden müsste, da die diesbezüglichen Kosten wegen des aus Arbeitsschutzgründen in derartigen Fällen erforderlichen Einsatzes von zwei Personen unakzeptabel hoch wären. Hier hat der WZV Weimar schon in der Vergangenheit einzelfallbezogen von seinem Recht, eine Selbstablesung des Kunden zu verlangen, Gebrauch gemacht.
Warum zukünftig keine „formlosen“ Meldungen mehr (per E-Mail, per Telefax oder per Telefonanruf)?
Telefonisch übermittelte Zählerstände müssen vom den Anruf Entgegennehmenden notiert und dann – wie auch per E-Mail bzw. als Telefax übermittelte Angaben – manuell, also durch „Abtippen“ der Zählerstände und Erfassungsdaten, in des EDV-Abrechnungssystem eingepflegt werden. Das ist nicht nur zeitaufwändig, sondern auch fehleranfällig: Bitte bedenken Sie, dass die bislang mit derartigen Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Tag mehrere hundert Datensätze lesen und „eintippen“ mussten. Trotz aller Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist es dabei in Einzelfällen zu „Zahlendrehern“ oder anderen Eingabefehlern gekommen, die dann später Anlass zu Kundenbeschwerden im Hinblick auf die Rechnungslegung waren. Die Übernahme von elektronisch – unter Nutzung des Internet-Eingabeportals übermittelten – Selbstableseergebnissen erfolgt jedoch „medienbruchfrei“ in automatisierter Form. Alternativ ist die portofreie Rücksendung eines speziellen Vordrucks, dessen Datenfelder zuvor handschriftlich auszufüllen sind, möglich. Diese Karten werden dann mittels Scanner „gelesen“; auch hier erfolgt anschließend eine automatisierte Datenübernahme in das Abrechnungssystem. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verwendung der vom WZV Weimar übermittelten standardisierten Kartenvordrucke; schließlich muss das „Leseprogramm“ des Scanners die Angaben auf allen Karten an derselben Stelle finden. Aus diesem Grund können „eingescannte“ und dann als E-Mail-Anhang übermittelte Kartenvordrucke nicht verarbeitet werden; vielmehr ist es – so keine Nutzung des Internet-Portals erfolgt – zwingend erforderlich, die Original-Selbstablesekarte zurückzusenden!
Warum keine „Fernauslesung“?
Die Alternative zur visuellen Ablesung der Zähler wäre die Installation fernauslesbarer Messeinrichtungen, z. B. „Funkwasserzähler“. Hier sind jedoch eine Reihe von datenschutzrechtlichen Fragen noch nicht ausreichend rechtssicher geklärt. Zudem würde eine derartiger Umstellung mehrere Jahre dauern, da die Zähler ja in der Regel nur alle 6 Jahre ausgewechselt werden und ein „vorfristiger“ Austausch aus Kostengründen nicht vertretbar wäre. Ohnehin kosten fernauslesbare Messgeräte trotz gleicher Eichgültigkeitsdauer (6 Jahre) derzeit noch ein Vielfaches der vom WZV Weimar verwendeten Geräte.
Wie geht es weiter?
Im Herbst dieses Jahres werden alle Kunden individuell angeschrieben. Die Mitteilung wird eine Kurzanleitung zur Nutzung des Internet-Zählerstandserfassungsportals enthalten; außerdem übergeben wir eine vorbereiteten Selbstablesekarte – das Porto für die Rücksendung wird selbstverständlich vom WZV Weimar getragen – zur Nutzung durch die Kunden, die das Internet-Portal nicht nutzen können oder wollen.