Satzung über den Anschluss an die Wasserversorgungsanlagen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar und deren Benutzung (Wasserabgabesatzung)
Die nachstehende Wasserabgabesatzung war im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2002 vom 30.12.2002 öffentlich bekanntgemacht worden.
Auf Grundlage der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürGKG) erläßt der Wasserversorgungszweckverband Weimar – im folgenden als „Verband“ bezeichnet – nachstehende Satzung:
§ 1
Versorgungsaufgabe
Der Verband versorgt die im Belegenheitsgebiet seiner Mitglieder befindlichen Grundstücke mit Wasser in Trinkwasserqualität.
§ 2
Grundstücke und Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies trifft auch dann zu, wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen werden berücksichtigt.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten sowohl für Grundstückseigentümer als auch für Erbbauberechtigte und für Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt und verpflichtet; mehrere Berechtigte bzw. Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
(3) Im Falle einer ungeklärten Eigentums- oder Berechtigungslage ist der Besitzer des Grundstückes zum Zeitpunkt des Entstehens des Rechtes bzw. der Pflicht berechtigt bzw. verpflichtet.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein im Versorgungsgebiet gemäß § 1 belegenes Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Verbandes angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch Versorgungsleitungen (öffentliche Wasserleitungen im Versorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen) erschlossen sind. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, in der eine Versorgungsleitung ausreichender Kapazität verlegt ist. Hinterliegergrundstücke sind nur dann von der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes erschlossen, wenn ein Hausanschluss (Wasserleitung von der Abzweigstelle an der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle [Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Gebäude bzw. im Zählerschacht/Zählerschrank]; beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung [der Messeinrichtung unmittelbar vorgelagerte Armatur, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage sowie der Wasserzähler abgesperrt werden kann]) über das Vorderliegergrundstück sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist. Ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Verband.
(3) Der Verband kann den Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen bzw. betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder besondere Maßnahmen erfordern würde, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die mit dem Bau und dem Betrieb verbundenen Mehrkosten. Ggf. ist dafür auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
(4) Durch Haupt- und Fernleitungen (öffentliche Wasserleitungen, die der Verbindung verschiedener Versorgungsgebiete bzw. -zonen oder Ortsnetze dienen und an die keine Grundstücke angeschlossen werden) wird ein Grundstück nicht erschlossen.
(5) Das Benutzungsrecht erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser.
(6) Der Verband kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die gemäß § 3 zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser benötigt wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen des Verbandes anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Verbandes angeschlossen sind , ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts gemäß § 3 ausschließlich aus derselben zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind neben den Grundstückseigentümern auch alle Benutzer der Grundstücke. Jedoch darf auf dem jeweiligen Grundstück anfallendes Niederschlagswasser ordnungsgemäß gesammelt und für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.
(3) Der Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls nicht zumutbar wäre.
(2) Von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf kann auch dann eine Befreiung erteilt werden, wenn dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich keine Nachteile nach sich zieht und der Befreiung nicht andere Rechtsvorschriften oder wichtige Gründe, insbesondere Belange der Volksgesundheit, entgegenstehen.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, in Verbindung mit Auflagen und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Verband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt auch, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Durch geeignete Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keinerlei Rückwirkungen auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
(5) Die Zustimmung des Verbandes zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Eigengewinnungsanlage ersetzt nicht die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach §§ 19 (2) und 20 (3) ThürKO i. V. m. § 23 ThürKGG und OwiG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang gem. §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.
§ 7
Anwendung der AVBWasserV
Der Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Wasser – auch die Entgelterhebung (insbesondere Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskostenerstattungen, Preise für die Wasserbereitstellung und -lieferung) – bestimmen sich im Übrigen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juli 1980 (BGBl. I S. 750, ber. S. 1067), geändert durch Gesetz vom 10 November 2001 (BGBl. I S. 2992), den „Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar zur AVBWasserV“ und den „Technischen Anschlussbedingungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01. Januar 2003, in Kraft. Gleichzeitig treten die Wasserbenutzungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar in der Fassung der 5. Änderungssatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar in der Fassung der 6. Änderungssatzung außer Kraft.
Weimar, 18. Dezember 2002
gez. Wolf
Stefan Wolf
Verbandsvorsitzender
Satzung über den Anschluss an die Wasserversorgungs-
anlagen des Wasserversorgungs-
zweckverbandes Weimar und deren Benutzung (Wasserabgabe-
satzung)
Die nachstehende Wasserabgabesatzung war im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2002 vom 30.12.2002 öffentlich bekanntgemacht worden.
Auf Grundlage der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürGKG) erläßt der Wasserversorgungszweckverband Weimar – im folgenden als „Verband“ bezeichnet – nachstehende Satzung:
§ 1
Versorgungsaufgabe
Der Verband versorgt die im Belegenheitsgebiet seiner Mitglieder befindlichen Grundstücke mit Wasser in Trinkwasserqualität.
§ 2
Grundstücke und Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies trifft auch dann zu, wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen werden berücksichtigt.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten sowohl für Grundstückseigentümer als auch für Erbbauberechtigte und für Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt und verpflichtet; mehrere Berechtigte bzw. Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
(3) Im Falle einer ungeklärten Eigentums- oder Berechtigungslage ist der Besitzer des Grundstückes zum Zeitpunkt des Entstehens des Rechtes bzw. der Pflicht berechtigt bzw. verpflichtet.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein im Versorgungsgebiet gemäß § 1 belegenes Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Verbandes angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch Versorgungsleitungen (öffentliche Wasserleitungen im Versorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen) erschlossen sind. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, in der eine Versorgungsleitung ausreichender Kapazität verlegt ist. Hinterliegergrundstücke sind nur dann von der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes erschlossen, wenn ein Hausanschluss (Wasserleitung von der Abzweigstelle an der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle [Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Gebäude bzw. im Zählerschacht/Zählerschrank]; beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung [der Messeinrichtung unmittelbar vorgelagerte Armatur, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage sowie der Wasserzähler abgesperrt werden kann]) über das Vorderliegergrundstück sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist. Ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Verband.
(3) Der Verband kann den Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen bzw. betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder besondere Maßnahmen erfordern würde, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die mit dem Bau und dem Betrieb verbundenen Mehrkosten. Ggf. ist dafür auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
(4) Durch Haupt- und Fernleitungen (öffentliche Wasserleitungen, die der Verbindung verschiedener Versorgungsgebiete bzw. -zonen oder Ortsnetze dienen und an die keine Grundstücke angeschlossen werden) wird ein Grundstück nicht erschlossen.
(5) Das Benutzungsrecht erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser.
(6) Der Verband kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die gemäß § 3 zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser benötigt wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen des Verbandes anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Verbandes angeschlossen sind , ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts gemäß § 3 ausschließlich aus derselben zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind neben den Grundstückseigentümern auch alle Benutzer der Grundstücke. Jedoch darf auf dem jeweiligen Grundstück anfallendes Niederschlagswasser ordnungsgemäß gesammelt und für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.
(3) Der Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls nicht zumutbar wäre.
(2) Von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf kann auch dann eine Befreiung erteilt werden, wenn dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich keine Nachteile nach sich zieht und der Befreiung nicht andere Rechtsvorschriften oder wichtige Gründe, insbesondere Belange der Volksgesundheit, entgegenstehen.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, in Verbindung mit Auflagen und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Verband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt auch, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Durch geeignete Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keinerlei Rückwirkungen auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
(5) Die Zustimmung des Verbandes zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Eigengewinnungsanlage ersetzt nicht die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach §§ 19 (2) und 20 (3) ThürKO i. V. m. § 23 ThürKGG und OwiG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang gem. §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.
§ 7
Anwendung der AVBWasserV
Der Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Wasser – auch die Entgelterhebung (insbesondere Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskostenerstattungen, Preise für die Wasserbereitstellung und -lieferung) – bestimmen sich im Übrigen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juli 1980 (BGBl. I S. 750, ber. S. 1067), geändert durch Gesetz vom 10 November 2001 (BGBl. I S. 2992), den „Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar zur AVBWasserV“ und den „Technischen Anschlussbedingungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01. Januar 2003, in Kraft. Gleichzeitig treten die Wasserbenutzungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar in der Fassung der 5. Änderungssatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar in der Fassung der 6. Änderungssatzung außer Kraft.
Weimar, 18. Dezember 2002
gez. Wolf
Stefan Wolf
Verbandsvorsitzender