Gesetzliche Anzeigepflicht von Regen- und Brauchwasseranlagen (Nichttrinkwasseranlagen) gem. Trinkwasserverordungung

§12 TrinkwV 2023

„Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:

1. die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
2. die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.“

Auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser kann ordnungsgemäß gesammelt und für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.

Der Errichtung bzw. Inbetriebsetzung einer Anlage zur darüber hinausgehenden Nutzung des Niederschlagswassers ist nach den Bestimmungen der Wasserabgabesatzung nicht statthaft.

§4 Wasserabgabesatzung des WZV Weimar zum Anschluß- und Benutzungszwang

„(1) Die gemäß § 3 zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser benötigt wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen des Verbandes anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen des Verbandes angeschlossen sind , ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts gemäß § 3 ausschließlich aus derselben zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind neben den Grundstückseigentümern auch alle Benutzer der Grundstücke. Jedoch darf auf dem jeweiligen Grundstück anfallendes Niederschlagswasser ordnungsgemäß gesammelt und für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.

(3) Der Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser.“

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag möglich

§5 Wasserabgabesatzung des WZV Weimar zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

„(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls nicht zumutbar wäre.

(2) Von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf kann auch dann eine Befreiung erteilt werden, wenn dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich keine Nachteile nach sich zieht und der Befreiung nicht andere Rechtsvorschriften oder wichtige Gründe, insbesondere Belange der Volksgesundheit, entgegenstehen.

(3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, in Verbindung mit Auflagen und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.

(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Verband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt auch, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Durch geeignete Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keinerlei Rückwirkungen auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.

(5) Die Zustimmung des Verbandes zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Eigengewinnungsanlage ersetzt nicht die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.“

Ablauf zur Befreiung und Genehmigung

Schriftlichen Antrag an WZV Weimar stellen. Dies können Sie formlos oder mithilfe des bereitgestellten Antragsformular einreichen.

Beibringung der Unterlagen:

  • Grundrisse mit Darstellung Trink- und Nichttrinkwasserinstallation
  • Strangschema mit Trink- und Nichttrinkwasserinstallation (kein Gebäudeschnitt) und Darstellung der schematischen Verbindung zwischen den Einbauteilen (z.B. WC) [Waschmaschinen werden prinzipiell nicht gestattet anzuschließen]
  • Klare Erkennbarkeit Leitungsdimensionen zu den Einbauteilen
  • Beschreibung einer etwaigen Trinkwasser-Noteinspeisung mit zwingender System-Trenner-Ausstattung (freier Auslauf) [z.B. Produktbeschreibung „Regenwassermeister“]

Baubegleitende Sichtung und Dokumentation (unverschlossene Installation) durch territorial zuständigen Meisterbereich des WZV Weimar

Kennzeichnung der Nichttrinkwasserleitungen, Entnahme- und Einspeisestellen -> Piktogramm-Bilder

Anzeigepflicht an das zuständige Gesundheitsamt gem. §12 TrinkwV durch Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (in Eigenverantwortung Antragsteller)

Meldepflicht bei Nutzung/Änderung/Stillegung einer Nichttrinkwasseranlage an den Trinkwasserversorger.

Messung der Nichttrinkwassermengen und regelmäßige Meldungen an den zuständigen Abwasserentsorger (in Eigenverantwortung Antragsteller)

Vor der Inbetriebsetzung der Regenwassernutzungsanlage ist eine Abnahme durch den WZV Weimar (Kontrolle der Einhaltung der Auflagen) erforderlich. Der

Abnahmetermin wird vom Zweckverband nach entsprechender Antragstellung (Fertigmeldung) durch die Antragsteller festgesetzt.

Regelmäßige Überprüfung der Nichttrinkwasseranlage durch Installateur notwendig. Eine Wartungscheckliste ist dem WZV Weimar zu übergeben.

Antrag auf Teilbefreiung

Anzeige Änderung Brauchwasseranlage

Musteranschreiben an das Gesundheitsamt

Inbetriebnahme und Wartungsprotokoll

Wartungscheckliste

Notruf